Die Konstruktion, die [ Marx] wƤhlt, besteht letztlich darin, dass er Hegels Staatslehre zur Ideologie erklƤrt und seinen eigenen Theorien dem dann übriggebliebenen Hegelschen Abschnitt über die bürgerliche Gesellschaft zugrunde legt. Natürlich konnte er beim besten Willen nicht leugnen, dass es Staaten wie z.B. das Kƶnigreich PreuĆen faktisch gab, sie also mehr als ideologische Erfindungen waren. Was er in Frage stellte, war nicht die faktische Existenz dieses Staates, sondern deren Berechtigung und deshalb auch die theoretische VerklƤrung dieses Staates durch Hegel. Ganz deutlich wird dies in dem [ ā¦] 1844 [ ā¦] erschienenen Aufsatz āZur Kritik der Hegelschen Rechtsphilosophie. Einleitungā [ ā¦]Denn die ādeutsche Staats- und Rechtsphilosophie, die durch Hegel ihre konsequenteste, reichste und letzte Fassung erhieltā, leidet laut Marx eben daran, dass sie mit ihrem āabstrakte[ n] überschwƤngliche[ n] Denkenā nur den āmodernen Staatā erreicht, ādessen Wirklichkeit ein Jenseits bleibtā, da dieser Staat, āvom wirklichen Menschen abstrahiertā und deshalb āden ganzen Menschen auf eine nur imaginƤre Weise befriedigtā. Anders ausgedrückt: den Staat gibt es zwar, aber erstens lƶst er keines der anstehenden Probleme und zweitens wird er eben auch auf Dauer verschwinden. Er wird deshalb verschwinden, weil sich schon jetzt eine Kraft abzeichnet, die obsiegen wird und ihn nicht benƶtigt: das Proletariat.Was Marx da schreibt, schwankt stƤndig noch zwischen Prognose und Programm. Er hat noch nicht den historischen Determinismus erreicht, den er wenig spƤter vertreten wird. Deshalb spricht er vom Proletariat in einer fast religiƶsen Terminologie: schon allein von seiner Struktur her ist es der Erlƶser. Denn im Proletariat begegnet man āeiner Klasse mit radikalen Ketten, einer Klasse der bürgerlichen Gesellschaft, welche keine Klasse der bürgerlichen Gesellschaft ist, eines Standes, welcher die Auflƶsung aller StƤnde ist, einer SphƤre, welche einen universellen Charakter durch ihre universellen Leiden besitzt und kein besondres Recht in Anspruch nimmt, weil kein besondres Unrecht, sondern das Unrecht schlechthin an ihr verübt wird.(Aus dem Beitrag von Nikolaus Lobkowicz)